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Interessengemeinschaft Handel & Gewerbe Salzbergen

Tierhalterpflichten in Salzbergen

Geschrieben am .

Erläuterungen zur neuen Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Salzbergen

Seit dem 15.08.2023 gilt die „neue“ Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Salzbergen.

In einer kleinen Artikel-„Serie“ möchte die Gemeinde die Inhalte und Regelungen der Satzung näher erläutern. Heute wird mit der Erläuterung der Regelungen für Tierhalter begonnen.

Am 15.08.2023 wurde im Amtsblatt des Landkreises Emsland die vom Gemeinderat Salzbergen im Juni beschlossene „neue“ Gefahrenabwehrverordnung für die Gemeinde Salzbergen veröffentlicht, Diese ist mit Veröffentlichung rechtskräftig geworden und ab diesem Zeitpunkt zu beachten.

Tierhalterpflichten in Salzbergen

Der § 2 „Tierhaltung“ der früheren Gefahrenabwehrverordnung wurde in der neuen Gefahrenabwehrverordnung der § 11 „Umgang mit Tieren“.

Die bisherige Gefahrenabwehrverordnung regelte, dass Hunde auf öffentlichen Straßen nicht unbeaufsichtigt umherlaufen dürfen und in Parkanlagen anzuleinen sind. Aus der neuen Gefahrenabwehrverordnung wird deutlich, dass Hunde nun auch auf allen öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen in bebauten Ortslagen im Gemeindegebiet an einer biss- und reißfesten Leine zu führen sind. Folglich besteht seit dem 15.08.2023 eine Leinenpflicht im Gemeindegebiet Salzbergen. Als räumliche Abgrenzung dienen hierbei die Ortstafeln.

Sowohl aus der alten als auch der neuen Gefahrenabwehrverordnung ging bzw. geht hervor, dass die Besitzer für die unverzügliche Säuberung verunreinigter Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen durch Ihre Tiere verantwortlich sind. Dies gilt nunmehr, anders als in der alten Verordnung, auch für Pferdehalter.

Hundehaltern ist weiterhin untersagt, Ihre Hunde auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe mitzunehmen. Eine Ausnahme hiervon gilt für blinde Personen, die durch ihren Blindenhund geführt werden.

Tierbesitzer oder beauftragte Personen müssen verhindern, dass das Tier andere Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder gefährdet. Daraus leitet sich ab, dass auch die notwendigen Maßnahmen, wie z.B. ggf. ein Maulkorb bei bissigen Hunden, umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit anderer Tiere und Menschen zu gewährleisten.

Zudem wird in der neuen Verordnung darauf hingewiesen, dass Hunde- und Pferdehalter für den Umgang mit Tieren geeignet sein müssen, das heißt, sie müssen in der Lage sein, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten.

Die neue Gefahrenabwehrverordnung wurde darin ergänzt, dass Tiere, insbesondere Tauben und Enten, auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen nicht zu füttern sind.

Zudem regelt die neue Verordnung auch zusätzlich den Umgang mit Katzen:

Wer freilaufende oder streunende Katzen füttert, gilt als Katzenhalter (Obhutsverhältnis) und muss somit die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierhaltung befolgen.

Außerdem gilt neuerdings die Pflicht, Katzen ab dem sechsten Lebensmonat zu kastrieren und mit einem Microchip zu kennzeichnen. Die Kennnummer des Microchips ist in dem Deutschen Haustierregister zu registrieren. Diese Pflicht besteht für Katzen, die sich außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstücks aufhalten.

Mit dem Beschluss der neuen Gefahrenabwehrverordnung besteht demnach jetzt eine Kastrations- und Registrierungspflicht für Katzen in der Gemeinde Salzbergen!

Die Satzung beinhaltet auch die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Vorgaben. Es können z.B. von der Gemeinde Ordnungsgelder verhängt werden.

Die neue Verordnung ist auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht worden und kann dort unter folgendem Link jederzeit nachgelesen werden:

Satzungen | Gemeinde Salzbergen

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