Satzung
der Interessengemeinschaft Handel und Gewerbe Salzbergen e.V.
§1 Name
- Der Verein trägt den Namen “Interessengemeinschaft Handel und Gewerbe Salzbergen e.V.“
- Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lingen unter VR Nr. 440 eingetragen
§2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Salzbergen, Landkreis Emsland
§ 3 Mitglieder und Zweck
- Der Verein ist ein Zusammenschluss der Handel- und Gewerbetreibenden der Gemeinde Salzbergen.
Er hat den Zweck,- die Interessen seiner Mitglieder im öffentlichen Leben zu vertreten,
- durch Organisation von Aktionen (Werbung usw.) im Ort vorhandene Kaufkraft zu binden.
- die Interessen der Wirtschaft im hiesigen Raum zu fördern.
- aktive Imagepflege für den Ort Salzbergen zu betreiben und Organisationen zu unterstützen oder sich an ihnen zu beteiligen, die diesem Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jeder selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler werden, der seine Tätigkeit in der Gemeinde Salzbergen ausübt. Gleiches gilt für juristische Personen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes bzw. mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. - Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, die endgültig ist. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Der Verein hat folgende Organe
- den Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Erster Vorsitzende/r
- Zweiter Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- Beisitzer/innen
Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder bei Bedarf kooptieren. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal jährlich. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte verlangt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann ein, nicht stimmberechtigtes, Mitglied in den Vorstand kooptieren.
§ 7 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 6 genannten Vorstandsmitglieder.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Soweit es um den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen des Vereins mit einem oder mehreren Mitliedern des Vorstandes und/oder von ihnen vertretenen Firmen geht, sind die jeweiligen Vorstandsmitglieder von der Vertretung ausgeschlossen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand spätestens 10 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen die vom Vorstand des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Gegenstände:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Wahl von Kassenprüfern
- Erteilung der Entlastung
- Entscheidung im Rahmen des Verfahrens über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien.
§10 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den 1. und 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Alle anderen Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim durch Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmgleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, der in jedem Fall geheim durchzuführen ist.
Kommt es auch dann zu einer Stimmgleichheit‚ gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
§ 11 Beschlüsse und Abstimmungen
Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine ordnungsgemäße einberufende Mietgliederversammlung mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Personen daran teilnehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jeder Mitgliedsbetrieb hat nur eine Stimme bei Wahlen, Beschlüssen und Abstimmungen.
§ 12 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 13 Besondere Aktionen
Besondere Aktionen wie z.B. gemeinsame Werbung usw. werden gesondert berechnet. Über den Abrechnungsmodus wird eine besondere Bestimmung vom Vorstand erarbeitet. Die Teilnahme an diesen Aktionen ist freiwillig.
Teilnehmen kann jedes Mitglied oder vom Vorstand dazu berechtigte Vertreter gewerblicher oder nichtgewerblicher Organisationen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Auflösung ist vorher in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 15 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salzbergen. Die Gemeinde Salzbergen hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. 02. 2024 beschlossen.